Der Beschuldigte wird neu einzig vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Anklageziffer 2c in Bezug auf den Briefkasten an der Bushaltestelle QU._____) freigesprochen. In Bezug auf den versuchten Diebstahl (Anklageziffer 1c) erfolgt ein Schuldspruch. Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen, denn der Vorwurf, von welchem der Beschuldigte freigesprochen wird, stand in einem engen und direkten Zusammenhang - 20 -