Anstatt der von der Staatsanwaltschaft beantragten bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 wird er jedoch zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'666.65 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.