Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung insoweit durch, als der Beschuldigte zusätzlich wegen versuchten Diebstahls (Anklageziffer 1c) und anstatt geringfügiger Sachbeschädigung und geringfügigen Diebstahls wegen Sachbeschädigung (Anklageziffer 2c) und Diebstahls (Anklageziffer 1e) schuldig zu sprechen ist. Anstatt der von der Staatsanwaltschaft beantragten bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 wird er jedoch zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 verurteilt.