4.10. Dem Beschuldigten ist die ausgestandene Untersuchungshaft von 51 Tagen (28. Dezember 2020 bis 16. Februar 2021) auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.11. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 14'400.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen.