4.8. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt. Der bedingte Vollzug ist mit Berufung unangefochten geblieben, weshalb aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht darauf zurückzukommen ist (BGE 147 IV 167 E. 1.5.1 ff.).