Da die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch auf 180 Tagessätze beschränkt ist und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden. Aus diesem Grund erübrigt sich sodann – auch bei insgesamt leicht strafmindernder Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Asperation der weiteren Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist).