Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist der enge Zusammenhang des Hausfriedensbruchs zum versuchten Diebstahl zu beachten. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag des Hausfriedensbruchs zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen um 90 Tagessätze. Da die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch auf 180 Tagessätze beschränkt ist und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden.