Der Beschuldigte ist in die von G._____ bewohnte Wohnliegenschaft eingedrungen, wo er von diesem überrascht worden ist. Damit hat er nicht nur die Privatsphäre von G._____ grob verletzt, sondern diesen auch gravierend und nachhaltig in seinem Sicherheitsgefühl getroffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen und ist folglich neutral zu werten.