4.5. Diese Einsatzstrafe ist für den am 28. Dezember 2020 bei G._____ begangenen Hausfriedensbruch in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Täter, der u.a. gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus eindringt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit - 16 - der vom Hausfriedensbruch geschützten Räumlichkeiten und umfriedeten Orte geschützt.