Der Beschuldigte ist von G._____ im Innern der Liegenschaft überrascht worden, woraufhin er die Liegenschaft fluchtartig verlassen hat. Der Beschuldigte sah somit nicht aus eigenem Antrieb, sondern einzig aufgrund äusserer Umstände von einer Weiterverfolgung der Tat ab. Der Umstand, dass es bei einem blossen Diebstahlsversuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu veranschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3), sodass von einer angemessenen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als in ihrer Gesamtheit angemessenen Sanktion auszugehen ist.