Insgesamt wäre für den vollendeten Diebstahl in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem noch leichten Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe für das vollendete Delikt auszugehen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte ist von G.___