Der Beschuldigte war zur Zeit der Tatbegehung erst seit Kurzem volljährig. Jugendliches Alter allein reduziert das Verschulden grundsätzlich jedoch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_812/2015 vom 16. Juni 2016 E. 2.6). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern sein junges Alter den Diebstahl begünstigt haben könnte, zumal hinsichtlich des Diebstahls nicht von einer bloss altersbedingten Unreife oder einem jugendlichen Leichtsinn auszugehen ist, sondern der Einbruchdiebstahl allein der aus seiner Sicht einfachen Geldbeschaffung geschuldet war.