2020 E. 1.7.2; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen). Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, fremdes Eigentum und Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).