Dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/ 2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, aus. Auch wenn der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt kein Einkommen erwirtschaftet hat, ist eine von ihm subjektiv als aussichtslos empfundene Drucksituation nicht ersichtlich.