Ein besonders raffiniertes oder von langer Hand geplantes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgeht, ist nicht auszumachen, zumal der Umstand, dass der Beschuldigte zur Begehung des Diebstahls eine Terrassentüre aufgebrochen und sodann unrechtmässig ins Innere der Liegenschaft eingedrungen ist, bereits durch die dafür auszufällende Strafe für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch abgegolten wird und deshalb beim Diebstahl nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten.