Auch wenn er bei seinem Diebstahlsversuch überrascht worden ist und die Flucht ohne Deliktsbeute ergriffen hat, so steht doch ausser Frage, dass er sich bei seinem Einbruchdiebstahl möglichst viel Bargeld und andere leicht mitnehmbare Vermögenswerte (z.B. Schmuck, Uhren) im Umfang von mehreren Tausend Franken erhofft haben musste. Mithin ist im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich des vollendeten Diebstahls von einem nicht zu bagatellisierenden, wenn auch noch nicht besonders hohen Deliktsbetrag, und damit einem nicht unerheblichen Taterfolg auszugehen.