Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können und deshalb auch keine Aussagen zur von ihm erhofften Deliktsbeute machen zu können. Auch wenn er bei seinem Diebstahlsversuch überrascht worden ist und die Flucht ohne Deliktsbeute ergriffen hat, so steht doch ausser Frage, dass er sich bei seinem Einbruchdiebstahl möglichst viel Bargeld und andere leicht mitnehmbare Vermögenswerte (z.B. Schmuck, Uhren) im Umfang von mehreren Tausend Franken erhofft haben musste.