4.4. Die Einsatzstrafe ist für den versuchten Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vom 28. Dezember 2020, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist am 28. Dezember 2020 um ca. Mitternacht gewaltsam ins Innere der Liegenschaft von G._____ in Q._____ eingedrungen, um diese nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Da er sodann jedoch von G._____ überrascht worden ist, hat er die Liegenschaft fluchtartig ohne Deliktsbeute verlassen.