Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Dennoch bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung und damit der Zweckmässigkeit einer blossen Geldstrafe, da er nur gerade zwei Monate nach seiner Entlassung aus der rund 1 ½ Monate dauernden Untersuchungshaft erneut delinquiert hat. Seither zeichnet sich nun jedoch eine günstige Entwicklung ab. Insbesondere scheint er mit Hilfe seiner Familie eine gewisse Stabilisierung in persönlicher und beruflicher Hinsicht erreichen zu können (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 ff.), womit – wenn auch nur sehr knapp – eine Geldstrafe als zweckmässige Sanktion erscheint.