Sinne von Art. 172ter StGB scheidet damit sowohl hinsichtlich der Sachbeschädigung als auch des Diebstahls aus. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet und der Beschuldigte ist hinsichtlich des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1e und 2c des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.