Auch wenn er schliesslich durch die Beschädigung der Verglasung des Postbriefkastens nur einen Schaden von rund Fr. 200.00 verursacht hat, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er bewusst darum bemüht gewesen wäre, den Schaden möglichst klein zu halten. Im Gegenteil hat er einen nicht unerheblichen Sachschaden zur erhofften Erlangung der Diebesbeute in Kauf genommen. Nach dem Gesagten kann nicht zweifelhaft sein, dass sich das Handeln des Beschuldigten sowohl hinsichtlich des Diebstahls als auch der damit einhergehenden Sachbeschädigung auf einen Vermögensschaden bzw. Sachschaden gerichtet hat, der insgesamt den Grenzwert von Fr. 300.00 deutlich überschreitet. Eine Privilegierung im