Auch ist es gerichtsnotorisch, dass Postbriefkästen in der Regel erst am Morgen geleert werden, wovon auch der Beschuldigte ausgegangen ist, andernfalls sein auf die Erbeutung von Geld und Wertsachen gerichtetes Handeln gar keinen Sinn ergeben hätte. Da sich der Beschuldigte zum Aufschlagen des Postbriefkastens eines Steins bedient hatte, musste ihm auch klar sein, dass er damit den Postbriefkasten erheblich beschädigen würde. Auch wenn er schliesslich durch die Beschädigung der Verglasung des Postbriefkastens nur einen Schaden von rund Fr. 200.00 verursacht hat, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er bewusst darum bemüht gewesen wäre, den Schaden möglichst klein zu halten.