je mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der nachgelagerten Strafzumessung hinsichtlich des Verschuldens eine isolierte Betrachtung zur Anwendung gelangt (siehe dazu unten), ist dies doch allein der vom Bundesgericht als massgeblich erklärten konkreten Methode geschuldet. Für die vorgelagerte Frage der Strafbarkeit bzw. der Qualifikation einer Straftat als Übertretung, Vergehen oder Verbrechen spielt die konkrete Methode hingegen keine Rolle.