War der (Eventual-) Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet bzw. hat er eine solche mindestens in Kauf genommen, kommt Art. 172ter StGB deshalb auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.00 liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).