Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufung vor, eine Privilegierung nach Art. 172ter StGB scheide aus, da der Beschuldigte in Kauf genommen habe, einen Sachschaden von über Fr. 300.00 anzurichten und einen Deliktserlös im Wert von über Fr. 300.00 zu erlangen. Er sei deshalb wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu verurteilen. - 11 -