22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz ist hinsichtlich des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1e und 2c (am 22. April 2021 in Y._____ erfolgtes Aufbrechen eines Postbriefkastens und Entnahme von Gewinnlosen) vom Vorliegen eines jeweils noch geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB ausgegangen.