Da der Beschuldigte sich ohne Deliktsbeute vom Tatort entfernt hat, liegt ein blosser Versuch vor. Wer, wie dies der Beschuldigte getan hat, zum Zwecke eines Diebstahls in ein bewohntes Haus einzudringen versucht, erhofft sich zweifellos, einen Fr. 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag erbeuten zu können, weshalb eine Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht in Frage kommt (vgl. BGE 142 IV 129 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2; BGE 123 IV 197 E. 2a). Der Beschuldigte ist somit bezüglich Anklageziffer 1c des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.