119 IV 224 E. 2). Denn der Versuch beginnt beim Diebstahl bereits dann, wenn der Täter im Begriffe ist, räumliche Hindernisse bzw. Zugangssperren zu überwinden, was der Beschuldigte vorliegend durch das Herunterdrücken der Haustürfalle zweifelsohne getan hat (vgl. BGE 71 IV 205 E. 4). Damit hat der Beschuldigte den letzten Schritt unternommen, der zur Begehung eines Einbruch- oder Einschleichdiebstahls genügt.