Der Beschuldigte hat, indem er sich zusammen mit E._____ kurz nach 04.00 Uhr morgens auf ein ihm fremdes Privatgrundstück begeben hat und dort – ganz offensichtlich zur Begehung eines Diebstahls – versucht hat, die Haustüre zu öffnen, die Schwelle zum Versuch gemäss bundesgerichtlicher Schwellentheorie, wonach zum Beginn der Ausführung bereits jede Tätigkeit gehört, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es i.d.R. kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen, überschritten (statt vieler: BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGE