Auf Vorhalt von Fotoaufnahmen, welche Ausschnitte der Videoaufzeichnung zeigen, bestätigte E._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2021, zusammen mit dem Beschuldigten an besagter Haustür gewesen zu sein (UA act. 287 f.). Da die Videoaufnahme verwertbar ist, sind auch die von E._____ getätigten Ausführungen ohne Weiteres verwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO e contrario). - 10 -