2.6. Auf der Videoaufnahme vom 11. Oktober 2020 ist zu erkennen, wie sich der Beschuldigte nachts zusammen mit einer weiteren Person zur Eingangstür des Einfamilienhauses von F._____ begibt und die Haustürfalle herunterdrückt. Als der Beschuldigte bemerkt, dass die Haustüre verschlossen ist bzw. sich die Türe nicht ohne Weiteres öffnen lässt, verlässt er zusammen mit der anderen Person das Grundstück wieder (UA act. 237). Bei der auf der Videoaufnahme weiter erkennbaren Person handelt es sich um E._____, einen ehemaligen Kollegen des Beschuldigten. Auf Vorhalt von Fotoaufnahmen, welche Ausschnitte der Videoaufzeichnung zeigen, bestätigte E.____