2.5. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Videoaufnahme vom 11. Oktober 2020 um eine von einer Privatperson rechtmässig erstellte, zumindest jedoch aufgrund eines überwiegenden privaten Interesses von F._____ gerechtfertigte Aufnahme, die strafprozessual auch dann verwertbar ist, wenn es nicht um die Aufklärung einer schweren Straftat geht. Die Videoaufnahme vom 11. Oktober 2020 ist somit ohne Einschränkung verwertbar.