Gemäss Bundesgericht spricht der invasive Charakter der Dashcam-Aufnahme für eine zurückhaltende Annahme von Rechtfertigungsgründen. Von einer invasiven Datenerhebung kann bei einer auf privatem Grundstück installierten Videokamera, die lediglich den eigenen privaten Bereich und nicht auch den öffentlichen Raum filmt, aber gerade nicht die Rede sein, zumal keine wahllosen Aufnahmen erstellt werden. Vielmehr wird immer derselbe private Bereich – vorliegend der Eingangsbereich des Einfamilienhauses von F._____ – statisch überwacht.