privaten Interesses von F._____ an der Auswertung der Videoaufnahme gerechtfertigt, hat die Installation der Video-Überwachungsanlage doch zumindest auch dem Schutz von Personen und/oder Sachen sowie der Abschreckung potentieller Täter gedient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2). Nicht einschlägig ist vorliegend hingegen die vom Bundesgericht ergangene Rechtsprechung hinsichtlich Videoaufnahmen auf öffentlichem Grund, insbesondere durch in Autos installierte Dashcams. Gemäss Bundesgericht spricht der invasive Charakter der Dashcam-Aufnahme für eine zurückhaltende Annahme von Rechtfertigungsgründen.