Im Übrigen wäre aber auch dann, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte vorliegend mittels eines Piktogramms auf die Überwachungskamera hätte hingewiesen werden müssen und am 11. Oktober 2020 bei der Liegenschaft von F._____ kein solches Piktogramm vorhanden gewesen ist, eine mit der Videoaufnahme des Beschuldigten einhergehende Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 13 DSG [in der bis 31. August 2023 geltenden Fassung] bzw. Art. 31 Abs. 1 DSG [in der seit 1. September 2023 geltenden Fassung] aufgrund eines überwiegenden -9-