Vielmehr erscheint es rechtsmissbräuchlich, wenn sich ein Dieb, der ein Privatgrundstück betreten und/oder in eine Privatliegenschaft eingedrungen ist, darauf beruft, er hätte mittels eines Piktogramms darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass er von einer Überwachungskamera oder z.B. einem im Kinderzimmer installierten Babyphone aufgenommen werden könnte. Nicht anders verhält es sich vorliegend, ist doch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich der Beschuldigte am 11. Oktober 2020 kurz nach 04.00 Uhr aus einem anderen Grund als zur Begehung eines Diebstahls auf das Privatgrundstück von F._____ begeben hätte und dort versucht hat, die Haustüre zu öffnen.