Denn jedenfalls dann, wenn sich eine Person in der alleinigen Absicht, einen Diebstahl zu begehen, auf ein Privatgrundstück begibt, wo sie nichts zu suchen hat, mithin ein legaler Zutritt ausgeschlossen werden kann, kann sie sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Transparenzgrundsatz berufen. Vielmehr erscheint es rechtsmissbräuchlich, wenn sich ein Dieb, der ein Privatgrundstück betreten und/oder in eine Privatliegenschaft eingedrungen ist, darauf beruft, er hätte mittels eines Piktogramms darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass er von einer Überwachungskamera oder z.B. einem im Kinderzimmer installierten Babyphone aufgenommen werden könnte.