vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.1). Offenbleiben kann, ob eine Privatperson grundsätzlich gehalten ist, mittels eines entsprechenden «Piktogramms» auf die von ihr auf ihrem Privatgrundstück installierte Überwachsungskamera hinzuweisen und ob vorliegend ein solches Piktogramm vorhanden war oder nicht. Denn jedenfalls dann, wenn sich eine Person in der alleinigen Absicht, einen Diebstahl zu begehen, auf ein Privatgrundstück begibt, wo sie nichts zu suchen hat, mithin ein legaler Zutritt ausgeschlossen werden kann, kann sie sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Transparenzgrundsatz berufen.