2.4. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass die Videoaufnahme vom 11. Oktober 2020 nicht unter die Ausnahme der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG fallen würde, so ändert dies unter den vorliegenden Umständen nichts daran, dass es sich um eine rechtmässig erstellte Videoaufnahme handelt: