Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass F._____ die der Polizei zur Verfügung gestellte Videoaufnahme nicht zum persönlichen Gebrauch erstellt hätte. Das ist denn auch nicht leichthin anzunehmen oder gar zu vermuten, dient eine privat installierte Video-Überwachungsanlage auf dem eigenen Grund und Boden von ihrem Bestimmungszweck her doch der Information und allenfalls auch der Befriedigung der Neugier im privaten -8- Kontext und nicht etwa der öffentlichen Publikation solcher Aufnahmen, z.B. in den sozialen Medien.