O., N. 20 zu Art. 2 DSG mit Hinweis). Der alleinige Umstand, dass solchermassen erstellte Videoaufnahmen – wie z.B. auch zum privaten Gebrauch erstellte Notizen, Fotoaufnahmen, Briefe, E-Mails, SMS oder Tagebücher – zu einem späteren Zeitpunkt Eingang in ein Strafverfahren nehmen können, wie dies grundsätzlich hinsichtlich aller im privaten Kontext bearbeiteter Personendaten der Fall ist, führt nicht dazu, dass sie deshalb von der Ausnahmeklausel des persönlichen Gebrauchs auszunehmen wären, denn ansonsten gäbe es für die Ausnahme des persönlichen Gebrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG überhaupt keinen Anwendungsbereich mehr.