Für solche Personendaten, die im privaten Kontext bearbeitet werden, gibt es keine Löschpflichten und auch die Pflicht zur Datenrichtigkeit bzw. Datenaktualisierung besteht nicht. Eine Video-Überwachungsanlage, die – wie vorliegend – von einer natürlichen Person auf ihrem Privatgrundstück installiert wird und mit welcher nicht der öffentliche Raum überwacht wird, stellt einen Privatgebrauch dar und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes (so explizit: DRECHSLER, a.a.O., N. 20 zu Art. 2 DSG mit Hinweis).