Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG in der seit 1. September 2023 geltenden Fassung enthält den Zusatz «und nicht an Aussenstehende bekannt gibt» nicht mehr. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine redaktionelle Anpassung, da der reine Privatgebrauch impliziert, dass keine Datenweitergabe ausserhalb des privaten Bereichs erfolgt (DRECHSLER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 4. Auflage 2024, N. 20 zu Art. 2 DSG). Personendaten, die im rein privaten Kontext bearbeitet werden, bleiben somit Privatsache. Für solche Personendaten, die im privaten Kontext bearbeitet werden, gibt es keine Löschpflichten und auch die Pflicht zur Datenrichtigkeit bzw. Datenaktualisierung besteht nicht.