Ist auf dem Bild einer privat installierten Überwachungskamera eine Person erkennbar, so handelt es sich um Personendaten und der Betrieb einer solchen Kamera stellt eine Bearbeitung im Sinne des Datenschutzgesetzes dar (vgl. Art. 3 DSG [in der bis 31. August 2023 geltenden Fassung] bzw. Art. 5 DSG [in der seit 1. September 2023 geltenden Fassung]). Es gilt jedoch zu beachten, dass das Datenschutzgesetz auf Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt, nicht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG [in der am 11. Oktober 2020 und bis 31. August 2023 geltenden Fassung]). Art. 2 Abs. 2 lit.