2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass F._____, der Eigentümer der Liegenschaft in V._____, in welche der Beschuldigte gemäss Anklage am 11. Oktober 2020 um ca. 04.10 Uhr zum Zwecke des Diebstahls hat eindringen wollen, den Eingangsbereich seines Hauses mittels einer fest installierten Videokamera überwacht und der Polizei sodann eine entsprechende Videoaufnahme zur Verfügung gestellt hat. -7- 2.3. Es stellt sich die Frage, ob die von F._____ erstellte Videoaufnahme in den Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes fällt. Das ist unter den vorliegenden Umständen zu verneinen: