Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen mit Berufung vor, die private Videoaufnahme sei verwertbar. Diese falle unter die Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG [in der bis 31. August 2023 geltenden Fassung], weshalb das Datenschutzgesetz nicht zur Anwendung gelange. Weiter macht sie geltend, die Herausgabe der Videoaufnahmen sei in einem hängigen Strafverfahren erfolgt, weshalb das DSG auch aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG [in der bis 31. August 2023 geltenden Fassung] nicht anwendbar sei. Zudem sei der versuchte Diebstahl als schwere Straftat zu qualifizieren, weshalb die Videoaufnahmen auch gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar seien (Berufungsbegründung, S. 2 f.).