2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Diebstahls betreffend die Anklageziffer 1c (am 11. Oktober 2020, ca. 04.10 Uhr, in V._____ versuchtes Eindringen in die Liegenschaft von F._____) freigesprochen. Sie hat dies damit begründet, dass die von F._____ privat erstellte Videoaufnahme, auf welchem der angeklagte Sachverhalt basiert, unverwertbar sei. Die Datenbeschaffung sei unter Verletzung des Datenschutzgesetzes erfolgt, wofür kein Rechtfertigungsgrund vorliege, weshalb die Videoaufnahme als Beweismittel rechtswidrig erhoben worden sei. Zudem sei der versuchte Diebstahl vorliegend nicht als schwere Straftat i.S.v.