8. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, lic. iur. Stella Spellecchia, Rechtsanwältin, QT._____, wird eine Entschädigung von Fr. 9'101.90 (inkl. MwSt und Spesen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf die Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 9'101.90 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).