5. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 6. 6.1 Der Beschuldigte wird in teilweiser Anerkennung verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin J._____ AG Schadenersatz von Fr. 197.50 zu bezahlen. 6.2 Die restliche Schadenersatzforderung der Zivil- und Strafklägerin J._____ AG von Fr. 176.75 wird abgewiesen. 6.3 Die Zivilforderungen der Zivil- und Strafkläger C._____ GmbH und D._____ sowie des Zivilklägers G._____ werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).