3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 3 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 49 Abs. 3 StGB bestraft mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 5'400.00, und einer Busse von Fr. 1'500.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen auszusprechen. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 51 Tagen (Untersuchungshaft vom 28.12.2020 bis 16.02.2021) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet.